Hintergrundwissen

Verbraucherschutz: Mobilfunk-Minderungsrecht für »schlechtes Netz« soll noch 2024 kommen

Einfaches Messtool für nicht erreichte Bandbreiten soll Rechtsanspruch endlich in die Praxis umsetzen

12. Februar 2024

Mobilfunk-Minderungsrecht 2024

Nach langer Pause scheint in diesem Jahr endlich wieder Schwung in das Mobilfunk-Minderungsrecht zu kommen, das bereits seit langer Zeit – analog zur Breitbandmessung-App im Festnetz – auch für Mobilfunktarife Verbrauchern zur Preisminderung bei versprochener, aber nicht gehaltener Leistung verhelfen soll.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) steht hier schon seit einiger Zeit in der Kritik, kein entsprechendes Messtool als Überwachungsmechanismus zur Verfügung zu stellen, das es Mobilfunkkunden erleichtern würde, eine Preisminderung für Handytarife durchsetzen zu können.

Die Deutsche Presse-Agentur (dpa) hat am 12.2.2024 einen umfassenden Beitrag veröffentlicht, der wortgleich und großteils uneditiert in vielen seriösen Medien veröffentlicht wurde. Unintentional? Unklar, aber das soll nicht zum Thema werden.

Anscheinend soll es 2024 nun ein praktikables Messinstrument geben, und sollte dies wirklich schlagkräftig werden, dürfte es in Zukunft ja vielleicht auch leichter werden, bei schlechter Mobilfunkleistung tatsächlich vorzeitig (außerordentlich) aus seinem bestehenden Handyvertrag herauszukommen. Denn schließlich sorgt auch eine Preisminderung nicht automatisch für besseren Empfang, oftmals schafft nur der Tarifwechsel Abhilfe.

2022 hatte die BNetzA hierzu problembewusst einen Vorschlag für die Belegbarkeit einer Minderleistung im Mobilfunk gemacht – wobei anscheinend vergessen wurde, dass nur die wenigsten Verbraucher detektivische Statistiker sind.

Der Nachweis einer Minderleistung im Mobilfunk ist deutlich komplexer als im Festnetz. Grund dafür ist, dass die Leistung nicht an einem festen Standort erbracht wird. Entscheidend ist, wie leistungsfähig die Netze der Anbieter in den einzelnen Regionen sind. [...] Daher plant die Bundesnetzagentur, differenzierte Abschläge für die Bestimmung einer minderungsrelevanten Abweichung von der vertraglich vereinbarten Leistung zugrunde zu legen. In städtischen Bereichen könnte der mögliche Abschlag nach Ansicht der Bundesnetzagentur 75 Prozent, in halbstädtischen Bereichen 85 Prozent und in ländlichen Bereichen 90 Prozent betragen. Diese Abschläge mögen hoch erscheinen. Angesichts der oft vereinbarten maximalen Geschwindigkeiten von mehreren Hundert Mbit/s ergeben sich auch bei solchen Abschlägen für die meisten Endkundinnen und Endkunden noch hohe Datenübertragungsraten. Die Anzahl der für den Nachweis einer Minderung notwendigen Messungen sollte aus Sicht der Bundesnetzagentur – wie im Festnetz – bei 30 Messungen liegen. Allerdings sollten sich die Messungen im Mobilfunk auf fünf Kalendertage zu je sechs Messungen pro Kalendertag verteilen.

Trotz Anspruch durch das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) 2021 wurde das Minderungsrecht nach Auffassung der Verbraucherzentrale (2022) bislang »mangelhaft« umgesetzt, sodass ein neues Messinstrument zur Preisminderung im Mobilfunk dringend gefordert ist.

Für 2024 hat die BNetzA auf dpa-Anfrage angekündigt, diesen neuenÜberwachungsmechanimus in Form eines Messtools zur Verfügung zu stellen – und somit ein Mobilfunk-Minderungsrecht auf de Weg zu bringen.

Daten müssten der BNetzA eigentlich genügend vorliegen: Die regelmäßige Aktualisierung der Mobilfunk-Karte zeigt Funklöcher, der Tätigkeitsbericht Telekommunikation als auch der Jahresbericht Telekommunikation erfassen Leistungsdaten der Mobilfunkanbieter, und über die Breitbandmessung-App (siehe Interaktive Darstellung in der mobilen App) wird klar, mit welchen tatsächlichen Brandbreiten die Tarife unterwegs sind.

Ob bei den Netzbetreibern Vodafone und Telefónica (o2) aus Sorge vor der Einführung des Minderungsrechts schon einmal vorsorglich der maximal mögliche Download-Speed von maximal 500 Mbit/s. auf 300 Mbit/s. nach unten korrigiert wurde?

Sollte sich nämlich das Instrument am 2022er-Vorschlag der BNetzA orientieren, dürften Mobilfunkanbieter in der nächsten Zeit vielleicht an ihren Maximal-Speed-Angaben feilen, um Preisminderungsansprüchen den Wind aus den Segeln zu nehmen.

Vielleicht hat es der ohnehin günstige App-Tarif fraenk mit 5G daher bei maximal 25 Mbit/s. belassen, obwohl mit 5G deutlich mehr drin wäre. Nicht einmal 50 MBit/s.? Es könnte hier eine Erklärung sein!

Ungeachtet dieser Diskussion gibt es aber auch Anbieter, die exakt Gegenteiliges tun: Bei ALDI TALK steigt der Speed auf maximal 100 Mbit/s. in den 5G-Tarifen.

Quellen

Autor: TARIFFUXX Redaktionsteam